Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft (im Rahmen
der Beschlußkompetenz nach WEG und Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung) sind nur dann
ungültig, wenn der Beschluß aufgrund der Anfechtung gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1
WEG durch das Wohnungseigentumsgericht für ungültig erklärt wird (§ 23 Abs.
4 WEG). Erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verliert der
Beschluß seine Wirkung für die Zukunft (ex nunc).
Ein wirksamer Anfechtungsantrag von Eigentümerbeschlüssen liegt auch dann vor, wenn zunächst sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten werden, weil der Verwalter das Protokoll über die Eigentümerversammlung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist verschickt hat.
Der Antrag auf Ungültigkeitserklärung kann nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf die Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die letztlich angefochten sind
(Beschluss des BayObLG vom 30.05.1995 - 2Z BR 51/95 - DWE 1995, 118 = NJW 1995, 3129 = NJW-RR 1995, 1166 = WuM 1995,451 = DRspr I (152) 260 c)
Es ist rechtlich zulässig, nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Anfechtung auf konkrete Eigentümerbeschlüsse zu beschränken. Damit wird der ursprünglich weitere Antrag teilweise nicht weiter verfolgt und insoweit zurückgenommen (KG ZMR 1986, 62 f.)
Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiellrechtliche
Ausschlussfrist.
Der Anfechtungsantrag muss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden (BayObLG RPfleger 1974, 401).
Beschlüsse der Eigentümerversammlung außerhalb der
Beschlußkompetenz sind nichtig (BGH Beschluß vom 28.09.2000, DNotZ 2000, 854
ff = NJW 2000, 3500 ff). Es bedarf keiner Anfechtung. Die Eigentümergemeinschaft besitzt
Beschlußkompetenz nur in den Angelegenheiten, die das Gesetz oder eine
Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG der Mehrheitsentscheidung durch Beschluß zuweist.