Die Beschwer einer Abmahnung durch einen formellen
Eigentümerbeschluß richtet sich nach dem vermögenswerten Interesse an einer
Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dient die Abmahnung der Vorbreitung
der Entziehung des Wohnungseigentums, liegt die Beschwer deutlich über dem
Beschwerdewert von DM 1.500,00 (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24.01.2000 - 3
Wx 444/99 - NJW-RR 2001, 12).